§ 1
§ 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt 1,20 EURO (netto) pro m³ entnommenen Wassers.
§ 10 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
(§10 Abs. 3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
verwendet, so beträgt die Gebühr 1,20 EUR (netto) pro m³ entnommenen Wassers.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.